Alle haben eBooks lieb. Also genauer: viele. Vielleicht in Wahrheit auch nur einige. Zumindest kümmern sich aber gerade sehr viele Menschen und Institutionen äußerst intensiv um die elektronischen Bücher.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD heißt es beispielsweise:
Auf europäischer Ebene wird die Koalition darauf hinwirken, dass auf E-Books, E-Paper und andere elektronische Informationsmedien künftig der ermäßigte Mehrwertsteuersatz Anwendung finden kann.
Nur sieben Prozent Mehrwehrtsteuer sollen also in Zukunft beim Kauf eines eBooks fällig werden. Genausoviel wie bei einem Papierbuch. Das freut Händler und Verlage. Und das ist noch nicht alles. Im gleichen Koalitionsvertrag erklärt die Bundesregierung:
Essentiell für die Erhaltung der Vielfalt der Bücher und Buchhandlungen ist die Buchpreisbindung, die europarechtlich auch im Hinblick auf E-Books abzusichern ist.
Eine Absichtserklärung zwar nur, aber eine deutliche: Die Buchpreisbindung, also ein gesetzlicher Ausnahmeschutz vor den bisweilen ungemütlichen Wettern der Marktwirtschaft, soll also auch für elektronische Bücher gelten.
Der Börsenverein des deutschen Buchhandels, der Lobbyverband der Buchbranche also, geht einen Schritt weiter und stellt auf seiner Website mit naturgesetzhafter Bestimmtheit fest:
E-Books unterliegen ebenfalls der Preisbindung.
Aha.
Von all dem kann man halten was man will, und man kann natürlich auch über Sinn und Unsinn von solcherlei Forderungen und Regelungen streiten. Sowohl für das Davonhaltenwasmanwill als auch für das Übersinnundunsinnstreiten benötigt man allerdings eine präzise Antwort auf diese Frage:
Was ist eigentlich ein eBook?
Und hier haben wir es wirklich mit einem ein interessantes Phänomen zu tun: Das eBook ist zwar ein Objekt stetiger Diskussionen in Feuilletons, auf Konferenzen, auf Buchmessen und in Buchläden; es erscheinen Liebeserklärungen und Hasspamphlete; es leben in seinem Windschatten traurige Hapktiker und hoffnungsfrohe E-Verleger; und eigentlich hat jeder, der gerne liest, dazu irgend eine Meinung.
Was es aber nicht gibt, ist eine allgemeingültige Definition. Es scheint so, als haben alle Beteiligten vor lauter aufgeregter Rederei vergessen, klar zu machen, worüber sie eigentlich alle reden.
Also schauen wir doch mal in die Wikipedia. Dort erfahren wir, bei eBooks handele es sich um
Bücher in digitaler Form, die auf E-Book-Readern oder mit spezieller Software auf Personal Computern, Tablet-Computern oder Smartphones gelesen werden können.
Und dort steht auch ein wichtiger Satz:
Eine klare Abgrenzung zu Textdateien und Dateiformaten wie PDF existiert nicht.
Möchte die Bundesregierung also eine siebenprozentige Mehrwertsteuer auf alle PDFs einführen? Und was ist mit DOCs, mit TXTs, mit ODTs, mit EPUBs? Was ist mit HTML-Dateien, die auf irgend einem Webserver herum liegen, vulgo: Webseiten? Soll die Buchpreisbindung künftig also für jede Website gelten?
Das kann nicht sein. Oder?
Vielleicht kann uns ja der Börsenverein bei der Beantwortung der Frage helfen, was all die Leute eigentlich meinen, wenn sie „eBook“ sagen. Schließlich ist der Verein ja der lauteste Buchrechte-für-eBooks-Forderer. Und tatsächlich findet sich auf der Website des Vereins ein PDF namens „Stellungnahme zur Preisbindung von E-Books„. Für unsere kleine Nachforschung ist dieser Passus interessant:
Was ist unter einem E-Book im Sinne von § 2 Abs. 1 BuchPrG zu verstehen?
Verbindlich entscheiden das die Gerichte. Börsenverein und Preisbindungstreuhänder gehen davon aus, dass sich eine enge Interpretation durchsetzen wird. Preiszubinden sind solche E-Bücher, die einem gedruckten Buch im Wesentlichen entsprechen. (…) E-Books im Sinne von § 2 Abs. 1 BuchPrG sind beispielsweise in ihrer Gesamtheit zum Download bestimmte oder auf Datenträgern jeglicher Art handelbare Werke, die geeignet sind, in ähnlicher Form genutzt zu werden wie gedruckteWerke.
Nicht als E-Book i.S.d. § 2 BuchPrG sind unter anderem zu verstehen
· Zugriffsberechtigungen auf Online-Datenbanken,
· Mehrfachnutzungen von Inhalten in Netzwerken
· Online-Nutzung von vernetztem Content
Eine „enge Interpretation“ also: „zum Download bestimmte“, „auf Datenträger handelbare“ Werke. Soso. Ob eng oder weit: Das ist alles andere als präzise. Was müssten die Digitaldinger denn tun, damit sie „einem gedruckten Buch im Wesesentlichen entsprechen“ oder „geeignet sind, genutzt zu werden wie gedruckte Werke“? Seitennummern besitzen? Ein Cover? Eine ISBN-Nummer? Oder etwa die Möglichkeit, diese elektronischen Schriften auch an Freunde zu verleihen und wiederzuverkaufen – ganz so wie man es mit gedruckten Büchern kann? Damit fielen dann lustigerweise sämtliche Kindle-Books und alle anderen DRM-verseuchten Dateien aus der eBook-Definition heraus. Oder ist das alles ganz anders gemeint? Aber dann wie?
Auf der Suche nach einer Präzisierung dieser glitschigen Definition lande ich auf der Seite namens „Preisbindung“ des Börsenvereins. Dort kann man lesen:
E-Books unterliegen ebenfalls der Preisbindung. (…) Von der Preisbindung ausgenommen sind:
– Fremdsprachige E-Books
– E-Books, auf welche der Zugriff im Rahmen wissenschaftlicher Datenbanken und aufgrund von Pauschalverträgen gestattet wird
– Einzelne Kapitel oder Ausschnitte von Büchern
– Texte, denen die Anmutung eines Buches fehlt (also ohne Cover, Titelei, Inhaltsverzeichnis etc.)
– E-Books mit Multimedia-Applikationen (mit audio- bzw. audiovisuellen Funktionen, sofern sie die für die Textnutzung von Bedeutung sind).
Alles klar? Nein? Verständlich. Denn von einer „engen Interpretation“ wie weiter oben doch angedacht, ist auf einmal gar keine Rede mehr. Hier fällt plötzlich ungefähr alles unter die Buchpreisbindung, was nicht bei drei sein Inhaltsverzeichnis los wird. Definiert werden hier nur eine Hand voll seltsamer Ausnahmen.
Hübsch in diesem Kontext: „Texte, denen die Anmutung eines Buches fehlt“. Schaut man sich die Online-Kommentare unter Feuilleton-Artikeln in der FAZ oder der ZEIT an, die sich mit eBooks beschäftigen, dann fehlt den dortigen Bücherfreunden an eBook-Texten oft genug jedwede „Anmutung eines Buches“. Nimmt man zur eBook-oder-nicht-Bestimmung also die FAZ-Leser als Maßstab? Oder besser genau die nicht?
Und „audiovisuelle Funktionen“ befreien ein eBook also vom Buch-Sein? Jedoch nur dann, wenn sie „die für die (sic) Textnutzung von Bedeutung sind“?
Äh?
So kommen wir nicht weiter!
Vielleicht einfach mal fragen? Ich schicke also eine umfangreiche Fragen-Mail an die Pressestelle des Börsenvereins, in der ich um eine präzise Definition von „eBook“ bitte. Die Antwort:
Der Börsenverein definiert E-Books als elektronische Dateien, die wie ein Buch gelesen werden können.
Aha!? „Wie ein Buch gelesen“? Also Textdateien, die aus Buchstaben bestehen? Aus Wörtern gar und vielleicht sogar aus Sätzen? Also doch das ganze Internet?
Auf meine lange und detaillierte Nachfragemail hin, verweist der Börsenverein schließlich auf die laufende Debatte:
Ein Teil der Diskutanten schlägt eine schlanke Definition des Begriffs vor, die etwa wie folgt lauten könnte:
„ein digital abrufbarer und speicherbarer Buchinhalt, der über geeignete Endgeräte, wie insbesondere E-Reader, Tablets und Smartphones lesbar gemacht wird“
Andere, zu denen auch die Juristen des Börsenvereins gehören, plädieren hingegen dafür, den Begriff E-Book bei einer möglichen Novellierung des Buchpreisbindungsgesetzes im Text des Gesetzes überhaupt nicht näher zu definieren, sondern stattdessen in der Gesetzesbegründung eine Reihe von Einzelfällen aufzuführen, die nicht oder gerade als E-Books im Sinne des Gesetzes anzusehen sind.
Also wieder nichts Genaues: zunächst eine Definition, die „alle Texte im Internet sind eBooks“ bedeutet (schließlich können alle Webseiten und sonstige Textdateien auf Tablets und Smartphones „lesbar gemacht werden“), die der Verein sich allerdings nicht zu eigen macht, gefolgt von der Verweigerung überhaupt etwas zu definieren, verbunden mit dem Wunsch, für die Politik stattdessen „Einzelfälle aufzulisten“, was immer das für Fälle sein mögen („Das hier, Herr Abgeordneter, ist ‚Harry Potter‘ auf einem Kindle“, vielleicht?) .
Man stelle sich bitte mal vor, der Verband der Biobauern verlange von der Regierung eine Subventionierung von Bio-Lebensmitteln, würde auf die Frage nach einer Definition der zu subventionierenden Güter dann aber „na, so was Gesundes eben, das irgendwie natürlich ist, auf ne Art“ antworten, oder auch mit einem „Einzelfall“ erklären: „so wie die Sonnenblume da drüben, die ist voll bio.“ Und dann würden die Bio-Lobbyisten in Richtung Gesetzgeber zurückfragen:“Aber müssen wir das denn jetzt schon festlegen? Können nicht die Gerichte später irgendwann klären, was bio ist und was nicht?“
Vorgestellt?
Die Rumeierei der Bücher-Lobbyisten hat natürlich einen Grund. Es gibt nämlich gar keine „eBooks“ und auch keine „elektronischen Bücher“. Es gibt nur Texte. Und die werden in Dateiform serviert. Immer.
Der Begriff „eBook“ ist lediglich eine Metapher, ein gedankliches Brückengeländer, das den oft konservativen Bücherfreunden auf dem Weg in die unsichere Zukunft des Lesens ein wenig Halt bieten soll. „eBook“ ist ein quasi-religiöser Begriff, aus dem Glauben geboren, eine schnöde Textdatei verwandele sich auf wundersame Weise in ein „elektronisches Buch“, sobald sie auf einen Reader oder auf ein Tablet geladen wird.
Zu dem Schluss, dass es immer nur um Textdateien geht, kommt eigentlich jeder, der sich mal ein wenig Zeit nimmt, um auf der eBook-Technologie und auf der darum herum errichteten Infrastruktur herumzudenken. Was beim Papierbuch problemlos funktioniert, eine Definition über die physische Beschaffenheit und über äußere Merkmale (bedruckte Seiten, Seitenzahl, Bindung, Einband, ISBN-Nummer, etc.), geht im Digitalen nicht: Es gibt kein Äußeres.
Allerhöchstwahrscheinlicherweise ist auch der Börsenverein irgendwann zu diesem Schluss gekommen. Und deswegen hat er ein Problem: Ohne das Phantom namens „eBook“ kann er seine Zuständigkeitsexpansionspläne in den digitalen Raum kaum begründen. Die Bücherlobbyisten und die von ihnen vertretenen Buchverlage sind es nämlich, die die Metapher „elektronisches Buch“ am Dringensten brauchen – und genau deswegen wollen sie dieses Gedankenkonstrukt auch nicht genau definieren, denn dann bliebe ziemlich genau gar nichts davon übrig.
Also ruft der Börsenverein lieber lautstark nach Gesetzen, ohne dabei klar zu sagen, wie und auf was diese denn überhaupt Anwendung finden sollen. Nach eigener Aussage sollen sich darum dann ja sowieso die Gerichte kümmern.
Nach diesem Plan wäre es also irgendwann irgend ein Richter an irgend einem Landgericht, der irgendwie klärt, was denn nun so ein eBook sein soll und was der Gesetzgeber eigentlich damit meinte, als er die Buchpreisbindung auf diese „elektronischen Bücher“ ausdehnte. Bin ich der Einzige, dem diese Vorstellung ein winzig wenig Unwohlsein bereitet?
In Österreich ist der gesetzliche eBook-Salat bereits passiert. In Deutschland verkündete die Kulturstaatsministerin Monika Grütters bereits Anfang des Jahres ganz nach Plan:
Der reduzierte Mehrwertsteuersatz, der für gedruckte Bücher gilt, muss aus kulturpolitischer Sicht künftig auch auf elektronische Bücher angewandt werden.
Auf „elektronische Bücher“.
Auf was bitte?
Dass auch hierzulande von Lobbyvereinigungen eingeflüsterte Gesetze beschlossen werden, von denen der Gesetzgeber gar nicht weiß, wie die Betroffenen oder gar die Gerichte damit umgehen sollen, hat spätestens die Farce um das so genannte Leistungsschutzrecht für Presseverleger bewiesen.
Die Mail des Börsenvereins an mich endet mit
Aus diesem Grund sieht der Börsenverein bewusst davon ab, den Begriff „E-Book“ ex officio zu definieren – auch wenn damit einhergeht, dass man nicht jede neugierige elektronische Reporterfrage verbindlich beantworten kann 😉
Es würde mich freuen, wenn meine „neugierige elektronische Reporteranfrage“ an den Börsenverein nicht die einzige und nicht die letzte war.
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